Anzeigepflicht für Verwender geeichter Waagen in Deutschland

Update: Die Anzeigepflicht wurde am 1. Januar 2025 aufgehoben.


Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das neue Mess- und Eichgesetz in vollem Umfang. Damit sind Verwender neuer oder erneuerter geeichter Waagen erstmals verpflichtet, diese der zuständigen Behörde zu melden:

§ 32 Anzeigepflicht

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. […]

Die Verwenderanzeige kann „auf elektronischem Weg“ über die zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de erfolgen, dort finden Sie auch hilfreiche Infoblätter mit weiteren Informationen.

Hinweis: Eine Anzeigepflicht besteht nur für geeichte Waagen, die Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verwenden. Wenn Sie freiwillig eine geeichte Waage einsetzen, dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind Sie nicht von der Anzeigepflicht betroffen. Ebenfalls nicht anzuzeigen sind Gewichtsstücke und Zusatzeinrichtungen.

Elektronische Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG

Wir zeigen Ihnen am Beispiel der geeichten Personenwaage MPS 200K100PM, wie das Anmeldeformular auf eichamt.de ausgefüllt wird:
Verwenderanzeige nach Mess- und Eichgesetz

Die notwendigen Angaben zu der Waage haben wir dem Typenschild entnommen:
Geeichte Waage Kern MPS 200K100PM

Geräteart

Die Geräteart wird anhand der Genauigkeitsklasse und der Höchstlast ausgewählt. Die Genauigkeitsklasse ist auf dem Typenschild in einem Oval angegeben (III), die Höchstlast steht hinter „Max“ (200kg).

Entsprechend muss „Handelswaage (III) / Grobwaage (IIII) Höchstlast zwischen 60 kg und 3000 kg“ ausgewählt werden.

Hersteller

Als Hersteller wird auf dem Typenschild die „KERN & Sohn GmbH“ genannt.

Typbezeichnung

Die Typbezeichnung dieser Waage ist „MPS 200K100PM“.

Jahr der Kennzeichnung

Hierbei handelt es sich um das Jahr der Ersteichung, welches auf Waagen als zweistellige Zahl hinter dem CE-Zeichen angegeben wird. Da diese geeichte Personenwaage auch ein Medizinprodukt ist, sind zwei CE-Zeichen mit Angabe der entsprechenden EG-Richtlinie vorhanden. Wir interessieren uns für die Waagen-Richtlinie 2009/23/EG. Das Jahr der Kennzeichnung ist demnach „15“ (für 2015):
Jahr der Ersteichung Waage

Messgeräteliste vorhanden

Wer mehr als ein Messgerät der gleichen Geräteart verwendet und nicht für jedes Gerät eine einzelne Anzeige abgeben möchte, kann diesen Punkt auswählen. In diesem Fall muss nur das erste Messgerät einer Messgeräteart gemeldet werden, dafür muss aber eine komplette Liste der Messgeräte vorgehalten werden, die der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann (weitere Infos siehe Infoblatt auf eichamt.de).

Damit ist der wägetechnische Teil des Formulars ausgefüllt. In den weiteren Formularfeldern wird die Anschrift des Verwenders eingetragen.

Nach Eingang der Anmeldung sollten Sie eine Bestätigung per E-Mail erhalten. Diese könnten Sie ausdrucken und bei der geeichten Waage aufbewahren, um bei einer Kontrolle nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu der Neuregelung des Mess- und Eichwesens in Deutschland finden Sie auch auf folgenden Seiten:

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Neues Eichrecht (ab 01.01.2015)

Zum 01.01.2015 ist in Deutschland eine umfassende Neuregelung des gesetzlichen Mess- und Eichwesens in Kraft getreten, die auch geeichte Waagen betrifft. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sind:

Wichtige Änderungen für Verwender von geeichten Waagen

Völlig neu ist die in § 32 Abs. 1 und 2 MessEG geregelte Anzeigepflicht: Die Inbetriebnahme einer neuen oder erneuerten geeichten Waage muss innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Hierzu wurde eine zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de eingerichtet. Dort finden Sie auch ein Informationsblatt mit weiteren Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Anzeige eines Messgeräts ist kein Eichantrag! Dieser muss separat gestellt werden. Dies sollte spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist erfolgen (vgl. § 38 MessEg).

Mit der momentan noch nicht in Kraft getretenen am 28.03.2015 in Kraft getretenen neuen Mess- und Eichgebührenverordnung steigen die Eichkosten erheblich an. Beispiele:

Die bisherigen Ermäßigungen (z.B. von 40% bei der Prüfung von Waagen „in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle“) sind auch im neuen Gebührenverzeichnis vorhanden.

Zu den für Verwender vorteilhaften Neuregelungen gehört die Pflicht des Herstellers zum Beifügen einer leicht verständlichen Bedienungsanleitung in deutscher Sprache (siehe § 23 Absatz 4 MessEG i.V.m. § 17 MessEV).

Die durch die Waagen-Hersteller angebrachten Kennzeichnungen geeichter Waagen und die von den Eichämtern verwendeten Kennzeichnungen haben sich geändert (ab 20.04.0216).

Hinweise: Wir planen, diesen Artikel bei Bedarf zu aktualisieren und ggf. zu ergänzen. Für die Aktualität und Richtigkeit können wir allerdings keine Gewähr übernehmen. Einige der früheren Beiträge in unserem Blog verlinken noch auf das bisherige Eichgesetz und die bisherige Eichverordnung und werden in Kürze aktualisiert.

Die letzte Aktualisierung dieses Artikels erfolgte am 09.11.2018. Wichtige Änderungen im Vergleich zur Originalfassung sind farblich hervorgehoben.

Weitere Informationen zum neuen Eichrecht

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Kabellose Waagen: Kern EOB-F und EOS-F

Sie möchten die Wägeplattform und das Anzeigegerät unabhängig voneinander aufstellen, ohne sich Gedanken über das Verbindungskabel machen zu müssen? Dann sollten Sie einen Blick auf die kabellosen Plattformwaagen Kern EOB-F und Kern EOS-F werfen, die ab sofort in unserem Waagen-Shop erhältlich sind.

Kern EOB-F (6 Waagen, 2 Plattformgrößen):

Kabellose Plattformwaage Kern EOB-F

Funk-Plattformwaage:Höchstlast x Ziffernschritt:Plattform:
EOB 35K-2F35kg x 10g315 x 305 mm
EOB 60K-2F60kg x 20g315 x 305 mm
EOB 60K-2LF60kg x 20g550 x 550 mm
EOB 150K-2F150kg x 50g315 x 305 mm
EOB 150K-2LF150kg x 50g550 x 550 mm
EOB 300K-1LF300kg x 100g550 x 550 mm

Kern EOS-F (2 Waagen, Wägeplatte 900 x 550 mm):

Kabellose Plattformwaage Kern EOS-F

Funk-Plattformwaage:Höchstlast x Ziffernschritt:
EOS 150K50XLF150kg x 50g
EOS 300K100XLF300kg x 100g

Dank Funkübertragung kann das Anzeigerät bei den Kern EOB-F und EOS-F-Waagen in einer Entfernung von bis zu 10m aufgestellt werden. Plattform und Anzeige lassen sich sowohl mit den mitgelieferten Netzteilen als auch mit Batterien betreiben. Die kabellosen Waagen lassen sich damit sehr flexibel aufstellen. Eine Wandhalterung ist im Lieferumfang enthalten.

Vorteile gegenüber kabelgebundenen Waagen:

  • Es gibt kein Kabel, das beschädigt werden kann oder ein Sicherheitsrisiko (Stolpergefahr) darstellt.
  • Entfernungen bis 10m sind möglich, während das Kabel zum Anzeigegerät bei vielen ähnlichen Waagen kürzer als 2m ist und sich nicht verlängern lässt.
  • Die Funk-Waagen lassen sich in Bereichen einsetzen, in denen eine räumliche Trennung zum Schutz vor Lärm oder Kontamination erforderlich ist.

Zu den weiteren Besonderheiten dieser Waagen zählt die „Touchless-Tare“-Funktion (Zuwiegefunktion), die über einen berührungslosen Sensor ausgelöst wird. Selbstverständlich können Sie statt dessen auch die Tara-Taste drücken. Ebenfalls über eine eigene Taste zugänglich ist die „Hold“-Funktion zur Bestimmung eines stabilen Gewichts in unruhigen Umgebungen oder bei der Tierwägung. Zu den weiteren Standardmerkmalen der Waage gehört eine Stabilitätsanzeige im Display und eine einstellbare (und deaktivierbare) automatische Abschaltung. Leider verfügt die Waage über keine Datenschnittstelle.

Weitere Informationen zu den Kern EOB-F und EOS-F-Waagen finden Sie in unserem Shop oder auf der Website des Herstellers Kern: