Im Jahr 2014 hat der Schweizerische Eichdienst laut einer aktuellen Pressemitteilung Testkäufe in rund 450 Geschäften in der ganzen Schweiz durchgeführt. Hierbei wurde kontrolliert, „ob den Kundinnen und Kunden auch im Offenverkauf die Ware nach der Nettomenge, also ohne das Gewicht des Verpackungsmaterials, verkauft wird“. In über 46 Prozent der kontrollierten Geschäfte war dies nicht der Fall, hier wurde das Verpackungsmaterial mitgewogen.
Auch in Deutschland wird das Mitwiegen des Verpackungsmaterials bei Kontrollen der Eichämter häufig beanstandet. Weitere Informationen und nützliche Tipps zu rechtskonformen Verwendung Ihrer preisrechnenden Waage finden Sie auf waage-geeicht.de: Kein brutto für netto – so wiegen Sie als Händler richtig.
Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das neue Mess- und Eichgesetz in vollem Umfang. Damit sind Verwender neuer oder erneuerter geeichter Waagen erstmals verpflichtet, diese der zuständigen Behörde zu melden:
§ 32 Anzeigepflicht
(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. […]
Hinweis: Eine Anzeigepflicht besteht nur für geeichte Waagen, die Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verwenden. Wenn Sie freiwillig eine geeichte Waage einsetzen, dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind Sie nicht von der Anzeigepflicht betroffen. Ebenfalls nicht anzuzeigen sind Gewichtsstücke und Zusatzeinrichtungen.
Die notwendigen Angaben zu der Waage haben wir dem Typenschild entnommen:
Geräteart
Die Geräteart wird anhand der Genauigkeitsklasse und der Höchstlast ausgewählt. Die Genauigkeitsklasse ist auf dem Typenschild in einem Oval angegeben (III), die Höchstlast steht hinter „Max“ (200kg).
Entsprechend muss „Handelswaage (III) / Grobwaage (IIII) Höchstlast zwischen 60 kg und 3000 kg“ ausgewählt werden.
Hersteller
Als Hersteller wird auf dem Typenschild die „KERN & Sohn GmbH“ genannt.
Typbezeichnung
Die Typbezeichnung dieser Waage ist „MPS 200K100PM“.
Jahr der Kennzeichnung
Hierbei handelt es sich um das Jahr der Ersteichung, welches auf Waagen als zweistellige Zahl hinter dem CE-Zeichen angegeben wird. Da diese geeichte Personenwaage auch ein Medizinprodukt ist, sind zwei CE-Zeichen mit Angabe der entsprechenden EG-Richtlinie vorhanden. Wir interessieren uns für die Waagen-Richtlinie 2009/23/EG. Das Jahr der Kennzeichnung ist demnach „15“ (für 2015):
Messgeräteliste vorhanden
Wer mehr als ein Messgerät der gleichen Geräteart verwendet und nicht für jedes Gerät eine einzelne Anzeige abgeben möchte, kann diesen Punkt auswählen. In diesem Fall muss nur das erste Messgerät einer Messgeräteart gemeldet werden, dafür muss aber eine komplette Liste der Messgeräte vorgehalten werden, die der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann (weitere Infos siehe Infoblatt auf eichamt.de).
Damit ist der wägetechnische Teil des Formulars ausgefüllt. In den weiteren Formularfeldern wird die Anschrift des Verwenders eingetragen.
Nach Eingang der Anmeldung sollten Sie eine Bestätigung per E-Mail erhalten. Diese könnten Sie ausdrucken und bei der geeichten Waage aufbewahren, um bei einer Kontrolle nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu der Neuregelung des Mess- und Eichwesens in Deutschland finden Sie auch auf folgenden Seiten:
Zum 01.01.2015 ist in Deutschland eine umfassende Neuregelung des gesetzlichen Mess- und Eichwesens in Kraft getreten, die auch geeichte Waagen betrifft. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sind:
Wichtige Änderungen für Verwender von geeichten Waagen
Völlig neu ist die in § 32 Abs. 1 und 2 MessEG geregelte Anzeigepflicht: Die Inbetriebnahme einer neuen oder erneuerten geeichten Waage muss innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Hierzu wurde eine zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de eingerichtet. Dort finden Sie auch ein Informationsblatt mit weiteren Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Die Anzeige eines Messgeräts ist kein Eichantrag! Dieser muss separat gestellt werden. Dies sollte spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist erfolgen (vgl. § 38 MessEg).
Mit der momentan noch nicht in Kraft getretenenam 28.03.2015 in Kraft getretenen neuen Mess- und Eichgebührenverordnung steigen die Eichkosten erheblich an. Beispiele:
Waage der Genauigkeitsklasse III bis 5 kg (z.B. A&D HL-3000LWP-EC): bisher 29,- € zukünftig 53,40 €.
Besonders drastisch fällt die Erhöhung bei Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) aus. So wird die Eichung von Präzisionswaagen bis 5 kg wie z.B. der häufig als Goldwaage eingesetzten A&D EK-610i-EC statt bisher 45,- € zukünftig 103,- € kosten.
Die bisherigen Ermäßigungen (z.B. von 40% bei der Prüfung von Waagen „in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle“) sind auch im neuen Gebührenverzeichnis vorhanden.
Zu den für Verwender vorteilhaften Neuregelungen gehört die Pflicht des Herstellers zum Beifügen einer leicht verständlichen Bedienungsanleitung in deutscher Sprache (siehe § 23 Absatz 4 MessEG i.V.m. § 17 MessEV).
Die durch die Waagen-Hersteller angebrachten Kennzeichnungen geeichter Waagen und die von den Eichämtern verwendeten Kennzeichnungen haben sich geändert (ab 20.04.0216).
Hinweise: Wir planen, diesen Artikel bei Bedarf zu aktualisieren und ggf. zu ergänzen. Für die Aktualität und Richtigkeit können wir allerdings keine Gewähr übernehmen. Einige der früheren Beiträge in unserem Blog verlinken noch auf das bisherige Eichgesetz und die bisherige Eichverordnung und werden in Kürze aktualisiert.
Die letzte Aktualisierung dieses Artikels erfolgte am 09.11.2018. Wichtige Änderungen im Vergleich zur Originalfassung sind farblich hervorgehoben.