Anzeigepflicht für geeichte Waagen in Deutschland aufgehoben

Die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Waagen entfällt in Deutschland ab dem 1. Januar 2025. Diese Vereinfachung ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes und soll Unternehmen und Bürger von unnötigem Verwaltungsaufwand befreien.

Die zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de wurde bereits abgeschaltet. Wir hatten diese in einem Beitrag im März 2015 vorgestellt.

Eichpflicht für Waagen bleibt ansonsten unverändert bestehen

Falls Sie eine Waage für eichpflichtige Zwecke verwenden, muss diese geeicht sein. Alle geeichten Waagen in unserem Online-Shop finden Sie hier. Auch müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Waage rechtzeitig (nach-)geeicht wird (siehe: Gültigkeitsdauer der Eichung).

Für die (Nach-)Eichung steht Ihnen wie bisher die Online-Plattform www.evp-service.de/DEMOL zur Verfügung. Hier können Sie unkompliziert einen Eichantrag stellen.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Infoblatt (PDF). Bei Fragen finden Sie hier die für Sie zuständige Eichbehörde.

Neues Eichrecht (ab 01.01.2015)

Zum 01.01.2015 ist in Deutschland eine umfassende Neuregelung des gesetzlichen Mess- und Eichwesens in Kraft getreten, die auch geeichte Waagen betrifft. Die neuen gesetzlichen Grundlagen sind:

Wichtige Änderungen für Verwender von geeichten Waagen

Völlig neu ist die in § 32 Abs. 1 und 2 MessEG geregelte Anzeigepflicht: Die Inbetriebnahme einer neuen oder erneuerten geeichten Waage muss innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Hierzu wurde eine zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de eingerichtet. Dort finden Sie auch ein Informationsblatt mit weiteren Informationen und Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Die Anzeige eines Messgeräts ist kein Eichantrag! Dieser muss separat gestellt werden. Dies sollte spätestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist erfolgen (vgl. § 38 MessEg).

Mit der momentan noch nicht in Kraft getretenen am 28.03.2015 in Kraft getretenen neuen Mess- und Eichgebührenverordnung steigen die Eichkosten erheblich an. Beispiele:

Die bisherigen Ermäßigungen (z.B. von 40% bei der Prüfung von Waagen „in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle“) sind auch im neuen Gebührenverzeichnis vorhanden.

Zu den für Verwender vorteilhaften Neuregelungen gehört die Pflicht des Herstellers zum Beifügen einer leicht verständlichen Bedienungsanleitung in deutscher Sprache (siehe § 23 Absatz 4 MessEG i.V.m. § 17 MessEV).

Die durch die Waagen-Hersteller angebrachten Kennzeichnungen geeichter Waagen und die von den Eichämtern verwendeten Kennzeichnungen haben sich geändert (ab 20.04.0216).

Hinweise: Wir planen, diesen Artikel bei Bedarf zu aktualisieren und ggf. zu ergänzen. Für die Aktualität und Richtigkeit können wir allerdings keine Gewähr übernehmen. Einige der früheren Beiträge in unserem Blog verlinken noch auf das bisherige Eichgesetz und die bisherige Eichverordnung und werden in Kürze aktualisiert.

Die letzte Aktualisierung dieses Artikels erfolgte am 09.11.2018. Wichtige Änderungen im Vergleich zur Originalfassung sind farblich hervorgehoben.

Weitere Informationen zum neuen Eichrecht

[related_posts_by_tax title=“Weitere Artikel auf waagen.blog:“ taxonomies=“category“]