Anzeigepflicht für geeichte Waagen in Deutschland aufgehoben

Die Anzeigepflicht für neue oder erneuerte geeichte Waagen entfällt in Deutschland ab dem 1. Januar 2025. Diese Vereinfachung ist Teil des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes und soll Unternehmen und Bürger von unnötigem Verwaltungsaufwand befreien.

Die zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de wurde bereits abgeschaltet. Wir hatten diese in einem Beitrag im März 2015 vorgestellt.

Eichpflicht für Waagen bleibt ansonsten unverändert bestehen

Falls Sie eine Waage für eichpflichtige Zwecke verwenden, muss diese geeicht sein. Alle geeichten Waagen in unserem Online-Shop finden Sie hier. Auch müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Waage rechtzeitig (nach-)geeicht wird (siehe: Gültigkeitsdauer der Eichung).

Für die (Nach-)Eichung steht Ihnen wie bisher die Online-Plattform www.evp-service.de/DEMOL zur Verfügung. Hier können Sie unkompliziert einen Eichantrag stellen.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Infoblatt (PDF). Bei Fragen finden Sie hier die für Sie zuständige Eichbehörde.

Nacheichung von Waagen in den Niederlanden

Gültigkeit der Eichung in den Niederlanden

In den Niederlanden gibt es keine periodische Nacheichung von Waagen, d.h. die (Erst-)Eichung ist prinzipiell unbegrenzt gültig.

Nacheichung von Waagen

Dennoch kann es notwendig werden, eine Waage nacheichen zu lassen, z.B. wegen einer Reparatur, aufgrund der Verletzung der Eichsiegel oder auf Antrag des Eigentümers oder Nutzers (siehe Metrologiegesetz Artikel 7). Diese Aufgabe wurde privatisiert und wird von zugelassenen Unternehmen übernommen, die Sie in der auf der Website des NMi unter „erkende Keurder“ (zertifizierte Prüfer) finden. Bitte wenden Sie sich an eines dieser Unternehmen, um Ihre Waage in den Niederlanden nacheichen zu lassen.

Beachten Sie bitte, dass die Liste nicht zwischen selbsttätigen (automatischen) und nichtselbsttätigen Waagen unterscheidet (ein Blick in die verlinkte Zulassung schafft hier Klarheit) und dass einige der aufgeführten Firmen die Nacheichung nur für Waagen ihrer eigenen Marke durchführen.

Staatliche Kontrolle von Waagen

Die Marktüberwachung wird durch die staatliche Telekommunikationsagentur („Agentschap Telecom“) durchgeführt. Die (unangekündigten) Kontrollen sind kostenlos, wird die Waage beanstandet, fallen für die Nachkontrolle allerdings Kosten an.

Weitere Informationen zur Eichung von Waagen in den Niederlanden:

Informationen zur Nacheichung von Waagen in anderen Ländern:

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr! Beachten Sie bitte immer das Datum der Veröffentlichung (es gibt Bestrebungen, auch die Nacheichung EU-weit zu vereinheitlichen). Bitte wenden Sie für rechtlich verbindliche Auskünfte an die für Sie zuständige Eichbehörde.

Beantragen Sie jetzt die Nacheichung Ihrer Waage (Deutschland)

Falls die Eichfrist Ihrer Waage Ende 2016 abläuft, sollten Sie sich spätestens jetzt an Ihr Eichamt wenden und die Eichung beantragen. Der Grund ist in § 38 des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) zu finden:

§ 38 Verspätete Eichungen

Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen.

Die Beantragung der Nacheichung mindestens 10 Wochen vor Ablauf der Eichfrist bringt Ihnen demnach einen wichtigen Vorteil: Schafft es das Eichamt nicht, die Waage vor Ablauf der Eichfrist nachzueichen, dürfen Sie diese dennoch weiterverwenden! Wenn Sie den Antrag dagegen erst innerhalb der 10-Wochen-Frist stellen und eine rechtzeitige Nacheichung nicht mehr möglich ist, muss Ihr Eichamt einer Weiterverwendung ausdrücklich zustimmen.

Ganz schlecht wäre es, die Eichung gar nicht erst zu beantragen: Nach § 37 Satz 3  MessEG erfolgt die Eichung auf Antrag. Anders als früher werden die Mitarbeiter des Eichamts also nicht mehr von sich aus zur Eichung vorbeikommen.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie im Infoblatt „Verspätete Eichung – Was ist zu beachten?“ (PDF) des LMBE.