Nacheichung von Waagen in Luxemburg: neue Gebühren seit Mai 2018

Nacheichung von Waagen in Luxemburg

Die Nacheichung von Waagen in Luxemburg wird durch den Service de Métrologie Légale (ILNAS) durchgeführt. Private Anbieter können die Waagen zwar überprüfen und ggf. justieren oder reparieren, aber nicht die Nacheichung vornehmen.

Es gibt in Luxemburg keine feste Eichgültigkeitsdauer, vielmehr werden jedes Jahr die Waagen in einem Drittel des Landes nachgeeicht (siehe „Tournées de vérifications“).

Gebühren für die Nacheichung

Die Tabelle zeigt die Gebühren für nichtselbsttätige Waagen seit Anfang Mai 2018 im Vergleich zu den vorher gültigen Gebühren:

HöchstlastEinzelabnahme1Periodische Nacheichung
bis 50 kg96,00 €5,00 €48,00 €0 €
51 kg bis 500kg110,00 €10,00 €55,00 €5,00 €
501 kg bis 5000 kg242,00 €12,50 €121,00 €6,20 €
darüber hinaus pro t10,00 €1,00 €5,00 €0,50 €

1 Dienstleistungen für ein neues Gerät, ein repariertes Gerät oder ein Gerät, das nur eine Überprüfung / Intervention erfordert.

Quellen:

Zum Verständnis: Die Ersteichung erfolgt üblicherweise durch den Waagen-Hersteller. Der Käufer muss somit normalerweise nur die Kosten für die periodische Nacheichung tragen (rechte Spalte). Eine Einzelabnahme (im Originaltext „Vérification intervention unique“) ist aber erforderlich, wenn die Waage bei der periodischen Nacheichung zunächst nicht konform war und (nach einer Reparatur) ein weiterer Versuch zur Nacheichung vorgenommen wird.

Beispiel 1: Nacheichung einer konformen Waage

Sie verwenden eine Waage mit einer Höchstlast von weniger als 51 kg, wie sie z.B. zum Verkauf von Obst und Gemüse nach Gewicht auf Märkten und in Supermärkten eingesetzt wird. Der Service de Métrologie Légale kommt zur Nacheichung vorbei und stellt keine Auffälligkeiten fest.

  • Kosten vor Mai 2018: 0 €.
  • Aktuelle Kosten: 48 €.

Beispiel 2: Nacheichung einer nicht-konformen Waage

Gleiches Szenario wie im obigen Beispiel, allerdings stellt der Service de Métrologie Légale diesmal fest, dass die Waage die Eichfehlergrenzen nicht mehr einhält und daher nicht nachgeeicht werden kann. Sie lassen Ihre Waage reparieren, danach wird diese erfolgreich durch den Service de Métrologie Légale nachgeeicht.

  • Kosten vor Mai 2018: 5 €.
  • Aktuelle Kosten: 48 € + 96 € = 144 € (ein Anstieg um 2780 %).

Möglichkeiten zur Kostenminimierung für Besitzer geeichter Waagen

Zunächst sollten Sie klären, ob Sie zur Verwendung geeichter Waagen gesetzlich verpflichtet sind (siehe z.B.: Benötige ich eine geeichte Waage?).  Falls Sie geeichte Waagen nur für interne Zwecke einsetzen, um z.B. den Anforderungen Ihres Qualitätsmanagementsystems zu genügen, könnte es günstiger sein, einen privaten Kalibrierdienst mit der regelmäßigen Überprüfung Ihrer Waagen zu beauftragen.

Auch wenn Sie zwingend eine geeichte Waage benötigen, ist es vorteilhaft, wenn Ihre Waage bei der Nacheichung durch den Service de Métrologie Légale in Ordnung ist. Die neuen Gebühren für die reguläre Nacheichung können Sie so zwar nicht vermeiden, wohl aber die teure Einzelabnahme nach einer Reparatur. Sie können auch hierzu auf die regelmäßige Überprüfung durch einen privaten  Anbieter zurückgreifen oder die Waage selber mit Gewichtstücken kontrollieren. Zu der zweiten Option muss allerdings gesagt werden, dass der Service de Métrologie Légale seit einiger Zeit keine Eichgewichte mehr überprüft, so dass Sie auch hierzu auf private Anbieter angewiesen sind (z.B. Kern in Deutschland).

Ist Ihre alte Waage bereits bei der Nacheichung durchgefallen, müssen Sie sich überlegen, ob eine Reparatur wirtschaftlich noch sinnvoll ist: zu den Reparaturkosten kommen noch die hohen Kosten für die Einzelabnahme hinzu. Würden Sie hingegen eine neue, bereits durch den Hersteller für die Verwendung in Luxemburg erstgeeichte Waage kaufen, müssten Sie diese üblicherweise nicht erneut durch den Service de Métrologie Légale überprüfen lassen.

Ist eine neue Waage bei der Nacheichung durchgefallen, ergibt sich eine schwierige Situation: Würde diese von Ihrem Händler (oder dem Hersteller) im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung bzw. der Garantie repariert werden, muss danach dennoch eine Einzelabnahme durch den Service de Métrologie Légale erfolgen. Die Rechnung hierfür würden Sie erhalten, ob eine Erstattung durch den Händler oder Hersteller möglich ist, sollte möglichst schon vor dem Waagen-Kauf geklärt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Neue Richtlinie 2014/31/EU für nichtselbsttätige Waagen

Ab dem 20.04.2016 ersetzt die neue europäische Richtlinie 2014/31/EU die bisher für nichtselbsttätige Waagen gültige Richtline 2009/23/EG. In Deutschland wurde dies bereits bei der Gestaltung des 2015 eingeführten neuen Eichrechts berücksichtigt.

Da ab diesem Datum eine neue Konformitätskennzeichnung geeichter Waagen verwendet werden kann, haben wir unseren Artikel „Woran erkennt man eine geeichte Waage?“ überarbeitet.

Anzeigepflicht für Verwender geeichter Waagen in Deutschland

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das neue Mess- und Eichgesetz in vollem Umfang. Damit sind Verwender neuer oder erneuerter geeichter Waagen erstmals verpflichtet, diese der zuständigen Behörde zu melden:

§ 32 Anzeigepflicht

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. […]

Die Verwenderanzeige kann „auf elektronischem Weg“ über die zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de erfolgen, dort finden Sie auch hilfreiche Infoblätter mit weiteren Informationen.

Hinweis: Eine Anzeigepflicht besteht nur für geeichte Waagen, die Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verwenden. Wenn Sie freiwillig eine geeichte Waage einsetzen, dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind Sie nicht von der Anzeigepflicht betroffen. Ebenfalls nicht anzuzeigen sind Gewichtsstücke und Zusatzeinrichtungen.

Elektronische Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG

Wir zeigen Ihnen am Beispiel der geeichten Personenwaage MPS 200K100PM, wie das Anmeldeformular auf eichamt.de ausgefüllt wird:
Verwenderanzeige nach Mess- und Eichgesetz

Die notwendigen Angaben zu der Waage haben wir dem Typenschild entnommen:
Geeichte Waage Kern MPS 200K100PM

Geräteart

Die Geräteart wird anhand der Genauigkeitsklasse und der Höchstlast ausgewählt. Die Genauigkeitsklasse ist auf dem Typenschild in einem Oval angegeben (III), die Höchstlast steht hinter „Max“ (200kg).

Entsprechend muss „Handelswaage (III) / Grobwaage (IIII) Höchstlast zwischen 60 kg und 3000 kg“ ausgewählt werden.

Hersteller

Als Hersteller wird auf dem Typenschild die „KERN & Sohn GmbH“ genannt.

Typbezeichnung

Die Typbezeichnung dieser Waage ist „MPS 200K100PM“.

Jahr der Kennzeichnung

Hierbei handelt es sich um das Jahr der Ersteichung, welches auf Waagen als zweistellige Zahl hinter dem CE-Zeichen angegeben wird. Da diese geeichte Personenwaage auch ein Medizinprodukt ist, sind zwei CE-Zeichen mit Angabe der entsprechenden EG-Richtlinie vorhanden. Wir interessieren uns für die Waagen-Richtlinie 2009/23/EG. Das Jahr der Kennzeichnung ist demnach „15“ (für 2015):
Jahr der Ersteichung Waage

Messgeräteliste vorhanden

Wer mehr als ein Messgerät der gleichen Geräteart verwendet und nicht für jedes Gerät eine einzelne Anzeige abgeben möchte, kann diesen Punkt auswählen. In diesem Fall muss nur das erste Messgerät einer Messgeräteart gemeldet werden, dafür muss aber eine komplette Liste der Messgeräte vorgehalten werden, die der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann (weitere Infos siehe Infoblatt auf eichamt.de).

Damit ist der wägetechnische Teil des Formulars ausgefüllt. In den weiteren Formularfeldern wird die Anschrift des Verwenders eingetragen.

Nach Eingang der Anmeldung sollten Sie eine Bestätigung per E-Mail erhalten. Diese könnten Sie ausdrucken und bei der geeichten Waage aufbewahren, um bei einer Kontrolle nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu der Neuregelung des Mess- und Eichwesens in Deutschland finden Sie auch auf folgenden Seiten:

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