Anzeigepflicht für Verwender geeichter Waagen in Deutschland

Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das neue Mess- und Eichgesetz in vollem Umfang. Damit sind Verwender neuer oder erneuerter geeichter Waagen erstmals verpflichtet, diese der zuständigen Behörde zu melden:

§ 32 Anzeigepflicht

(1) Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. […]

Die Verwenderanzeige kann „auf elektronischem Weg“ über die zentrale Meldeplattform auf www.eichamt.de erfolgen, dort finden Sie auch hilfreiche Infoblätter mit weiteren Informationen.

Hinweis: Eine Anzeigepflicht besteht nur für geeichte Waagen, die Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften verwenden. Wenn Sie freiwillig eine geeichte Waage einsetzen, dazu aber nicht gesetzlich verpflichtet sind, sind Sie nicht von der Anzeigepflicht betroffen. Ebenfalls nicht anzuzeigen sind Gewichtsstücke und Zusatzeinrichtungen.

Elektronische Verwenderanzeige gemäß § 32 MessEG

Wir zeigen Ihnen am Beispiel der geeichten Personenwaage MPS 200K100PM, wie das Anmeldeformular auf eichamt.de ausgefüllt wird:
Verwenderanzeige nach Mess- und Eichgesetz

Die notwendigen Angaben zu der Waage haben wir dem Typenschild entnommen:
Geeichte Waage Kern MPS 200K100PM

Geräteart

Die Geräteart wird anhand der Genauigkeitsklasse und der Höchstlast ausgewählt. Die Genauigkeitsklasse ist auf dem Typenschild in einem Oval angegeben (III), die Höchstlast steht hinter „Max“ (200kg).

Entsprechend muss „Handelswaage (III) / Grobwaage (IIII) Höchstlast zwischen 60 kg und 3000 kg“ ausgewählt werden.

Hersteller

Als Hersteller wird auf dem Typenschild die „KERN & Sohn GmbH“ genannt.

Typbezeichnung

Die Typbezeichnung dieser Waage ist „MPS 200K100PM“.

Jahr der Kennzeichnung

Hierbei handelt es sich um das Jahr der Ersteichung, welches auf Waagen als zweistellige Zahl hinter dem CE-Zeichen angegeben wird. Da diese geeichte Personenwaage auch ein Medizinprodukt ist, sind zwei CE-Zeichen mit Angabe der entsprechenden EG-Richtlinie vorhanden. Wir interessieren uns für die Waagen-Richtlinie 2009/23/EG. Das Jahr der Kennzeichnung ist demnach „15“ (für 2015):
Jahr der Ersteichung Waage

Messgeräteliste vorhanden

Wer mehr als ein Messgerät der gleichen Geräteart verwendet und nicht für jedes Gerät eine einzelne Anzeige abgeben möchte, kann diesen Punkt auswählen. In diesem Fall muss nur das erste Messgerät einer Messgeräteart gemeldet werden, dafür muss aber eine komplette Liste der Messgeräte vorgehalten werden, die der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden kann (weitere Infos siehe Infoblatt auf eichamt.de).

Damit ist der wägetechnische Teil des Formulars ausgefüllt. In den weiteren Formularfeldern wird die Anschrift des Verwenders eingetragen.

Nach Eingang der Anmeldung sollten Sie eine Bestätigung per E-Mail erhalten. Diese könnten Sie ausdrucken und bei der geeichten Waage aufbewahren, um bei einer Kontrolle nachweisen zu können, dass Sie Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen sind.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu der Neuregelung des Mess- und Eichwesens in Deutschland finden Sie auch auf folgenden Seiten:

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